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vom 10. MÄrz 1998

Gemeinschaftsstiftung Diakonie
im Evangelischen Stadtkirchenverband Köln

Präambel

Gemäß dem Auftrag des Evangeliums bezeugt die Evangelische Kirche Jesus Christus als den, dessen Liebe grundsätzlich allen Menschen gilt.
Barmherzigkeit, Solidarität, Gerechtigkeit und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind Orientierungsmarken, mit deren Hilfe Gottesliebe und Nächstenliebe ihre jeweils konkrete Gestalt finden.
Solches diakonisches Handeln nimmt sich besonders der Benachteiligten, der Schwachen und Fremden an.
Dazu errichtet der Evangelische Stadtkirchenverband Köln eine selbständige Stiftung. Mit ihrer Hilfe können Menschen gemeinsam tätig werden und sich mit ihren Fähigkeiten, ihrer Zeit und mit ihrem materiellen Vermögen an der Verwirklichung dieser Ziele beteiligen.
Die Stiftung setzt sich deshalb auch für die Gewinnung weiterer Stifterinnen und Stifter im Sinne der Schaffung einer "Stiftungsgemeinschaft" ein, insbesondere für die Errichtung von Stiftungen und Stiftungsfonds, die innerhalb des Zweckrahmens der Gemeinschaftsstiftung Diakonie im Evangelischen Stadtkirchenverband Köln liegen und von dieser verwaltet werden.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Gemeinschaftsstiftung Diakonie im Evangelischen Stadtkirchenverband Köln".
  2. Sie ist eine selbständige Stiftung im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW mit Sitz in Köln.

§ 2
Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Wohlfahrtswesens in den diakonischen Arbeitsfeldern der Evangelischen Kirche im Bereich des Stadtkirchenverbandes Köln sowie die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch
  1. Initiierung und DurchfÜhrung oder Unterstützung von Maßnahmen zur
  • beruflichen Qualifizierung insbesondere Jugendlicher und benachteiligter Personenkreise, die diese zur Erwerbstätigkeit befÄhigen sollen, z.B. durch Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  • Bekämpfung der Obdachlosigkeit,
  • Integration behinderter Menschen,
  • Unterstützung und Begleitung des Lebens im Alter,
  • Förderung des friedlichen Zusammenlebens unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen - wie beispielsweise armer und reicher, alter und junger Menschen - zur Vermeidung oder Milderung sozialer Konflikte.
  1. Die Unterstützung von notleidenden oder gefährdeten Personen. Die Unterstützung kann durch Geld- und Sachleistungen erfolgen.
  2. Beschaffung von Mitteln und Zuwendung an geeignete Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1  AO zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 2
  1. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung in Höhe von DM 5 Millionen (in Worten: fünf Millionen).
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhÄltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen, von denen mindestens vier Personen bei ihrer Berufung der Verbandsvertretung des Evangelischen Stadtkirchenverbandes angehören müssen. Die verschiedenen Kirchenkreise sollen durch mindestens eine Person vertreten sein. Ein Mitglied des Stiftungsrates soll Kompetenz auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung besitzen.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Verbandsvertretung als Organ des Stadtkirchenverbandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes berufen und abberufen.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Bei Berufung und Wiederberufung gilt die Altersgrenze für Presbyterinnen und Presbyter der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
  5. Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und Überwacht den Stiftungsvorstand.
  2. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere:
  1. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel auf Empfehlung des Stiftungsvorstandes,
  2. Festlegung der Grundzüge der Vermögensverwaltung und der Stiftungsverwaltung,
  3. die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Ernennung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes sowie die Festsetzung der Vergütung in angemessenem Rahmen,
  4. die Genehmigung des Jahresbudgets und der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
  5. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  6. die Entlastung des Vorstandes.
  1. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Er beschließt über die vom Vorstand vorzulegende Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und lädt zu gemeinsamen Sitzungen ein.

§ 9
Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden. Der Stiftungsrat ernennt das geschäftsführende Vorstandsmitglied und die Stellvertretung. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied im Stiftungsrat sein.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird das nachfolgende Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit vom Stiftungsrat berufen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind - mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes - ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen. Für ihren Zeitaufwand kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 10
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied, im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Führung der laufenden Geschäfte wird durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied wahrgenommen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes, dieser Satzung und der Grundsätze der Stiftungsarbeit den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die gewissenhafte und wirtschaftliche Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
  2. die Aufstellung des Jahresbudgets,
  3. die Empfehlung an den Stiftungsrat über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen,
  4. die Führung der Bücher, die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  6. die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 11
Kuratorium

  1. Der Stiftungsrat beruft ein Kuratorium, das aus höchstens fünfzehn Personen bestehen soll.
  2. Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören, die die Stiftungsorgane beraten und unterstützen und sich in der Öffentlichkeit werbend für die Ziele der Stiftung einsetzen.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 12
Beschlußfassung

  1. Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Sitzungen des Stiftungsrates finden mindestens zweimal pro Jahr, Sitzungen des Stiftungsvorstandes mindestens viermal pro Jahr statt. Die Beschlußfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Organs widerspricht. Die Vorsitzende / der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer angemessenen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.
  2. Bei Beschlüssen gemäß § 13, Absatz 1 und § 14 dieser Satzung ist eine Beschlußfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.
  3. Die Stiftungsorgane sind beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der jeweiligen Vorsitzenden / des jeweiligen Vorsitzenden, bei Verhinderung die der Stellvertretung den Ausschlag.

§ 13
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Stiftungsrat und Stiftungsvorstand gemeinsam einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein und dem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung möglichst nahe zu kommen.
  2. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und von drei Vierteln der Stiftungsratsmitglieder.
  3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen Stiftungsrat und Stiftungsvorstand mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 14
Auflösung und Zusammenschluß der Stiftung

Stiftungsrat und Stiftungsvorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 13 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluß entstehende neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 15
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Evangelischen Stadtkirchenverband Köln oder seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß und die Vermögensübersicht vorzulegen.

§ 17
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

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